In Deutschland haben private Geschäftsbanken, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und genossenschaftliche Kreditinstitute jeweils ihr eigenes Sicherungssystem. Die BayernLB ist Mitglied der Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen. Die Sicherung der Landesbanken/Girozentralen stellt eine aufsichtsrechtlich anerkannte institutssichernde Einrichtung im Sinne des § 12 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes dar. Aufgabe der Sicherungsreserve ist es, nach Maßgabe ihrer Satzung die angeschlossenen Institute selbst zu schützen und insbesondere deren Liquidität und Solvenz zu gewährleisten. Wird im Krisenfall der Bestand des angeschlossenen Instituts geschützt, so werden damit zugleich mittelbar die Einlagen der Institutsgläubiger, insbesondere Spar-, Termin- oder Sichteinlagen sowie verbriefte Forderungen (z.B. Inhaberschuldverschreibungen, Zertifikate), geschützt und zwar ohne Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag. Zusätzliche Informationen entnehmen Sie bitte dem externen Link "Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen".
Die Bank ist über die Sicherungsreserve der Landesbanken an das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe unter dem Dach des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes angeschlossen.
Ausweislich § 19 II der unter www.dsgv.de abrufbaren Satzung der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen (siehe auch nebenstehenden Download-Bereich) bleiben Einlagen von Kunden sowie Schuldverschreibungen der BayernLB geschützt, wenn sie vor der Bekanntgabe des Ausscheidens der BayernLB aus der Institutssicherung des DSGV begründet waren. Das gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Bekanntgabe auf Veranlassung des Kunden prolongiert werden oder die der Kunde nach Bekanntgabe nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt bzw. zurückfordert.
Zwischen allen beteiligten Fonds besteht ein Haftungsverbund, um
bei Bedarf auch auf die Mittel der anderen Sicherungsfonds für
Stützungsmaßnahmen zurückgreifen zu können.
Der Haftungsverbund bietet für die Kunden der
Sparkassen-Finanzgruppe ein Höchstmaß an Sicherheit.
Die einzelnen Sicherungseinrichtungen der Landesbanken und der Landesbausparkassen sowie der 11 regionalen Stützungsfonds der Sparkassen sind miteinander verknüpft. Zwischen den bei den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden gebildeten 11 Sparkassenstützungsfonds besteht ein überregionaler Ausgleich. Dieser tritt ein, wenn bei einem regionalen Sparkassen- und Giroverband die für die Regelung eines Stützungsfalles notwendigen Aufwendungen die vorhandenen Fondsmittel übersteigen.
Auf diese Weise werden alle 11 regionalen Sparkassenstützungsfonds zu einer Haftungsgemeinschaft verbunden, so dass trotz der Selbstständigkeit der regionalen Einrichtungen in einem Notfall das Gesamtvolumen aller Fonds gemeinschaftlich zur Verfügung steht.
Die Gemeinschaft aller Sparkassenstützungsfonds ist mit den beiden übrigen Fonds (Sicherungsreserve der Landesbanken und Sicherungsfonds der Landesbausparkassen) in einem Haftungsverbund zusammengeschlossen. Dieser wird aktiv, sofern die für die Regelung eines Stützungsfalles notwendigen Aufwendungen die Mittel des betroffenen Sicherungssystems übersteigen. Durch diesen Haftungsverbund steht in einem Krisenfall das Gesamtvolumen aller Sicherungseinrichtungen für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung.
Bis zum 18. Juli 2005 konnte die BayernLB von der durch ihre
Anteilseigner übernommenen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
profitieren.
Gewährträgerhaftung bedeutet, dass die Anteilseigner
uneingeschränkt und selbstschuldnerisch für die Verpflichtungen der
Bank einstehen.
Während die Anstaltslast zum 18. Juli 2005 ausgelaufen ist, wurde für die Gewährträgerhaftung eine Übergangsregelung, das sogenannte "Grandfathering", vereinbart. Dieses besagt, dass Verbindlichkeiten, die zwischen 18. Juli 2001 und (einschließlich) 18. Juli 2005 begründet wurden und deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht, unverändert der (bestandsgeschützten) Gewährträgerhaftung unterliegen. Für die bis zum 18. Juli 2001 begründeten Verbindlichkeiten gilt die Gewährträgerhaftung sogar bis zu deren Endfälligkeit fort.
Dagegen sind diejenigen Verbindlichkeiten, die nach dem 18. Juli
2005 begründet wurden, nicht mehr von der Gewährträgerhaftung
erfasst und damit ungarantiert.
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Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haben zu
den Regelungen des Grandfatherings (ergänzend zur Verankerung im
Gesetz der Bayerischen Landesbank) erklärt, dass sie ihren
Verpflichtungen aus diesem Haftungssystem umgehend nachkommen
werden, falls und sobald Gläubiger von entsprechenden
Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Bank befriedigt werden
können.
Maßgebliche rechtliche Grundlage für die Bayerische Landesbank ist das Gesetz über die Bayerische Landesbank (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2005, zuletzt geändert am 27. Juli 2009.
Die Satzung der Bayerischen Landesbank wurde neu gefasst gemäß der Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger vom 09. August 2002, zuletzt geändert gemäß Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 37 vom 11. September 2009.
Zusätzliche Informationen entnehmen Sie bitte von der DSGV-Website (siehe externe Links).
Horst Bertram
Tel.: +49 89 2171-23440
Fax: +49 89 2171-623440
Katharina von Elverfeldt
Tel.: +49 89 2171-23434
Fax: +49 89 2171-623434
Eva-Marie Baum
Tel.: +49 89 2171-23441
Fax: +49 89 2171-623441
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