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Änderung weiterer Sonderbedingungen

zum 15.04.2011

Änderung der Bedingungen für den Einzug von Forderungen durch Lastschriften SEPA-Basislastschriftverfahren
und SEPA-Firmenlastschriftverfahren sowie Einführung von Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit ausschließlicher Autorisierung durch Begleitzettel der BayernLB zum 15.04.2011

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Weiterentwicklung der SEPA-Verfahren erfordert eine Änderung der oben genannten Bedingungen sowie des Preis- und Leistungsverzeichnisses und die Einführung der oben genannten neuen Bedingungen der BayernLB zum 15.04.2011.

Bitte beachten Sie die Kundeninformation, die Ihnen mit den Auszügen zum 31.01.2011 übermittelt wird.

Die Änderungen betreffen im Einzelnen:

Bedingungen für den Einzug von Forderungen durch Lastschriften SEPA-Basislastschriftverfahren und SEPA-Firmenlastschriftverfahren (soweit nicht anders vermerkt, betreffen die genannten Änderungen beide Bedingungen):

In Nr. 1.2 wird folgender Satz 2 ergänzt: "Reicht der Kunde Lastschriften nicht innerhalb der im Preis- und Leistungsverzeichnis geregelten Einreichungsfristen ein, kann der vom Kunden angegebene Fälligkeitstag nicht eingehalten werden.
In diesem Fall gilt der folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag."

Die bisherige Nr. 1.5.4 a. wurde gestrichen.

In Nr. 2.1 (SEPA-Firmenlastschriftverfahren) wurde im zweiten Spiegelstrich ergänzt, dass für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschriftverfahren erforderlich ist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren erreichbar sein muss.

In Nr. 6.1 wurde ein Satz 2 ergänzt, wonach sich der Kunde verpflichtet, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm hierzu das schriftliche und vom Zahlungspflichtigen unterzeichnete SEPA-Lastschriftmandat des Zahlungspflichtigen vorliegt. In Nr. 6.1 wurde zur Klarstellung das Wort "Mustertext" durch "Autorisierungstext" ersetzt.

In Nr. 6.2 wurde klargestellt, dass das SEPA-Lastschriftmandat unbefristet gültig ist, sofern seit dem letzten Einzug nicht mehr als 36 Monate vergangen sind und dass auf besonderes Verlangen das Original des SEPA-Lastschriftmandats vom Kunden zur Verfügung zu stellen ist.

In Nr. 8.4 (SEPA-Basislastschriftverfahren) wurde ergänzt, dass regelmäßig einzuziehende Kleinbeträge zu viertel- oder halbjährlichem Einzug zusammengezogen werden sollen, so dass sich nach Möglichkeit ein Einzugsbetrag von mindestens 5 Euro je SEPA-Basislastschrift ergibt.

In Nr. 8.4 (SEPA-Firmenlastschriftverfahren) bzw. Nr. 8.5 (SEPA-Basislastschriftverfahren) wird statt auf Target2-Geschäftstage auf Geschäftstage der BayernLB abgestellt. Die Geschäftstage der BayernLB ergeben sich aus dem Preis-
und Leistungsverzeichnis.

Die Reihenfolge der Regelungen wurde - entsprechend dem Ablauf des Lastschriftinkasso - etwas angepasst: Nr. 3
Kundenkennungen (bisher Nr. 7); Nr. 7 Ankündigung des Lastschrifteinzugs (bisher Nr. 4).

Die übrigen Änderungen sind nur redaktioneller Natur und dienen nur der Klarstellung.

Einführung von Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit ausschließlicher Autorisierung durch Begleitzettel:

Die bisherigen Bedingungen für die Bereitstellung von Kontoinformationen unter Einschaltung von Service Rechenzentren sowie die bisherigen Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren wurden in den oben genannten Bedingungen zusammengefasst und durch diese ersetzt.

Gem. Nr. I.1 und Nr. II.1 ist ausschließlich eine Autorisierung durch Begleitzettel vorgesehen.

In Nr. II.2 ist geregelt, dass Kundenkennungen anzugeben sind und die Abwicklung von Zahlungsaufträgen ausschließlich anhand der Kundenkennungen vorgenommen werden.

In Nr. III.1 wird klargestellt, dass der Rückruf einer Datei ausgeschlossen ist, sobald uns der dazugehörige Begleitzettel zugegangen ist. In Nr. III.3 ist festgelegt, dass einzelne Zahlungsaufträge nur außerhalb des Verfahrens zurückgerufen werden können.

In Nr. V ist geregelt, dass die Aufträge ausgeführt werden, wenn die in Nr. V genannten Ausführungsbedingungen vorliegen.

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