Allgemeine Bedingungen für das Avalgeschäft

Fassung März 2023

Die Bayerische Landesbank („Bank“) übernimmt im Auftrag von Kunden („Kreditnehmer“) Garantien, Rückgarantien, Standby Letters of Credit und Bürgschaften (zusammen "Avale") zu folgenden Bedingungen, die auch nach Laufzeitende bzw. Beendigung des zugrundeliegenden Kredit- oder Darlehensvertrages fortgelten:

1. Direktes / indirektes Aval

Entsprechend der Weisung des Kreditnehmers erstellt die Bank das Aval selbst („direktes Aval“) oder sie beauftragt ein anderes Kreditinstitut („Zweitbank“) unter Übernahme einer entsprechen- den Rückhaftung („Rückgarantie“), das Aval im eigenen Namen zu erstellen („indirektes Aval“). Mangels ausdrücklicher anderer Weisung des Kreditnehmers kann die Bank ein indirektes Aval beauftragen, sofern sie es nach den Umständen unter Berücksichtigung der Interessen des Kreditnehmers für erforderlich hält.


2. Avalkonto / Avalprovision

Die Bank wird das Avalkonto des Kreditnehmers mit dem Avalbetrag belasten, sobald sie im Falle eines direkten Avals das Aval ausgehändigt oder abgesandt hat. Bei indirekten Avalen erfolgt die Belastung mit Absendung des Avalauftrags an die Zweitbank.
Ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausbuchung (vgl. Ziffer 5) wird die Bank dem Kreditnehmer die vertraglich vereinbarte Avalprovision in Rechnung stellen.
Sollte die Bank nach (Teil-)Ausbuchung oder Reduzierung noch berechtigterweise aus dem Aval in Anspruch genommen werden, ist die Avalprovision vom Zeitpunkt der Ausbuchung bzw. Reduzierung bis zum Tag der Zahlung nachzuentrichten.


3. Aufwendungsersatz

Der Ersatz von Aufwendungen der Bank richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


4. Inanspruchnahme / Zahlung

Die Bank wird den Kreditnehmer bei Erhalt einer Zahlungsanforderung des Begünstigten/der Zweitbank unverzüglich benachrichtigen.
Die Bank ist zur Zahlung verpflichtet, wenn ihr vor Erlöschen des Avals eine Zahlungsanforderung des Begünstigten/der Zweitbank in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Avals zugeht oder ihr die Bank, bei der das Aval benutzbar war mitteilt, dass dieses frist- und formal ordnungsgemäß gezogen wurde.
Sollte die Bank nach (Teil-)Ausbuchung oder Reduzierung noch aus dem Aval in Anspruch genommen werden, wird sie grundsätzlich nur Zahlung leisten, wenn ihr eine Ermächtigung des Kreditnehmers zur Zahlung oder eine im Entscheidungsland vollstreckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt.
Bei Garantien, Rückgarantien, Standby Letters of Credit und Bürgschaften auf erstes Anfordern ist die Bank bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten /die Zweitbank auf erstes Anfordern sofort zur Zahlung verpflichtet. Die Bank kann gegenüber einer solchen Zahlungsanforderung nur den Einwand des Rechtsmissbrauchs berücksichtigen, und dies nur, wenn dieser umgehend geltend gemacht wird und entweder offensichtlich oder aufgrund liquider Beweismittel für jedermann klar erkennbar ist. Die Bank wird daher das Belastungskonto des Kreditnehmers auch dann belasten, wenn nach dessen Auffassung das Zahlungsverlangen zu Unrecht erfolgte, aber ein Rechtsmissbrauch bei einer Inanspruchnahme nicht offensichtlich war oder nicht liquide nachgewiesen werden konnte. Etwaige Rückforderungen sind in diesem Fall nach Zahlung durch die Bank vom Kreditnehmer gegenüber dem Begünstigten geltend zu machen. Damit trägt der Kreditnehmer das Risiko, dass der Begünstigte später zur Rückerstattung des erlangten Betrages nicht bereit oder wegen Insolvenz nicht mehr in der Lage ist.
Soweit rechtlich zulässig wird die Bank bei Bürgschaften, die nicht auf erstes Anfordern zahlbar sind, Einreden oder Einwendungen berücksichtigen, die der Kreditnehmer in Bezug auf das Vertragsverhältnis zum Begünstigten geltend machen kann, wenn der Kreditnehmer ihr diese binnen angemessener Frist nach Benachrichtigung vom Eingang einer Zahlungsanforderung schriftlich und durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft gemacht hat.


5. Ausbuchung

Unterliegt ein direktes Aval deutschem Recht und ist das Aval nach seinem Wortlaut zweifelsfrei erloschen, bucht die Bank das Aval aus. In allen übrigen Fällen wird die Bank ein Aval erst dann aus- buchen, wenn ihr die Avalurkunde einschließlich aller Nachträge zu ihrer Entlastung zurückgegeben oder sie vom Begünstigten/der Zweitbank/der Bank, bei der das Aval benutzbar ist, eindeutig, schriftlich und vorbehaltlos aus ihrer Haftung entlassen wurde.
Bei Prozessbürgschaften, die nicht vom Begünstigten selbst an die Bank zu ihrer Entlastung zurückgegeben werden, wird die Bank den Avalbetrag erst ausbuchen, wenn die Zustimmung des Begünstigten zur Haftungsentlassung oder eine rechtskräftige Anordnung nach § 109 Abs. 2 ZPO (Anordnung des Erlöschens der Bürgschaft) nachgewiesen wird.
Dem Kreditnehmer obliegt es, die Voraussetzungen für die Ausbuchung des Avals herbeizuführen.


6. Reduzierung der Avalbelastung

Soweit die Voraussetzungen für eine betragsmäßige Reduzierung der Avalverpflichtung der Bank nach den Bedingungen einer Reduzierungsklausel des Avals zweifelsfrei erfüllt sind oder die Bank schriftlich und vorbehaltlos teilweise aus ihrer Haftung entlassen wurde, wird sie entsprechende Teilausbuchungen auf dem Avalkonto vornehmen und dies bei der Berechnung der Avalprovision berücksichtigen. Bei indirekten Avalen gilt diese Regelung, wenn der Bank eine Teilentlastung seitens der Zweitbank vorliegt.


7. Dokumentenprüfung

Die Bank wird Zahlungsanforderungen, Erklärungen und alle Dokumente, die in einem Aval verlangt und unter diesem vorgelegt werden, mit bankmäßiger Sorgfalt daraufhin prüfen, ob diese der äußeren Aufmachung nach den Bedingungen des Avals entsprechen und einander nicht widersprechen.
Werden Zahlungsanforderungen, Erklärungen und Dokumente nicht im Original, sondern per authentisierter oder geschlüsselter Teletransmission (z.B. SWIFT-Nachricht) übermittelt, darf die Bank diese wie Originale behandeln.
Der Bank obliegen keine weiter gehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Verfälschung, Formrichtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Dokumente/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen oder diesen beigefügten allgemeinen bzw. besonderen Bedingungen sowie auf Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen.


8. Standby Letters of Credit

Die Bank erstellt Standby Letters of Credit weisungsgemäß unter ausdrücklicher Einbeziehung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer in Paris. Diese gelten zwischen Kreditnehmer und Bank insoweit ergänzend, als sie diesen Avalbedingungen nicht widersprechen.


9. Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien

Die Bank erstellt Avale weisungsgemäß unter ausdrücklicher Einbeziehung der Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien der Internationalen Handelskammer in Paris. Diese gelten zwischen Kreditnehmer und Bank insoweit ergänzend, als sie diesen Avalbedingungen nicht widersprechen.


10. Geltung der AGB der Bank

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die auf Wunsch gerne ausgehändigt/zugesandt werden.